Informiert im Gesundheitswesen

Bundesgericht: Zur Rose handelt gegen das Heilmittelgesetz

Fotolia_84267634_XSBei Bestellungen beim Medikamentenversandhandel muss der Kunde auch bei rezeptfreien Medikamenten ein Rezept einreichen. Zur Rose umging diese Vorschrift, indem es ein solches Rezept nachträglich von einem dafür beauftragten Arzt ausstellen liess. Das ist illegal. Das Bundesgericht hiess am 29. September eine Beschwerde von Swissmedic und PharmaSuisse gut. Die beiden Verbände hatten sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Standortkanton von Zur Rose, gewehrt, das das Vorgehen des Unternehmens stützte. Das Bundesgericht sieht das zum Glück anders. Diese Praxis verstosse gegen das Heilmittelrecht des Bundes, heisst es im Urteil. Die Verschreibung setze voraus, dass der Arzt den Patienten und seinen Gesundheitszustand kenne. Dazu müssten Arzt und Patient in Kontakt sein. Ein Gesundheitsfragebogen reiche dazu nicht aus.

Bei Zur Rose ist man, wie zu erwarten, wenig begeistert über das Urteil. Nun müsse der Patient auch für ein rezeptfreies Medikament zuerst zum Arzt, bevor er es beim Versandhandel bestellen könne. Die Konsumenten würden geradezu dazu gezwungen, auf ausländische Versandapotheken auszuweichen, lamentiert das Unternehmen.

Dem Leser kommen die Tränen. Als ob es für die sichere und kostengünstige Selbstmedikation den komplizierten Umweg über den Versandhandel bräuchte! Es gibt in der Schweiz 1700 Apotheken. Da kann sich jedermann im persönlichen Kontakt vom Apotheker beraten lassen. So sehen die sichere Versorgung mit Medikamenten und die fachkundige Begleitung bei alltäglichen Unpässlichkeiten aus!

30. September 2015

150929 Bundesgerichtsurteil Zur Rose

http://www.srf.ch/news/schweiz/bundesgericht-zieht-versandapotheken-den-stecker

Foto © sebra Fotolia.com

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