Am 7. Juli entschied das Bundesgericht, dass das Medikamentenversandhandelsunternehmen Zur Rose gegen das Gesetz verstösst, wenn es Ärzten Geld für an Zur Rose übermittelte Rezepte und für die Werbung von Neukunden überweist. Nun liegt die schriftliche Begründung des Bundesgerichts vor. Das Geschäftsmodell von Zur Rose verstösst gegen den Art. 33 HMG, weil die Ärzte von zur Rose für Leistungen finanziell entschädigt werden, die sie bereits über den Tarmed abrechnen. Ausserdem umgehen Ärzte in Kantonen mit SD-Verbot und ohne Bewilligung zum Verkauf von Medikamenten die kantonale Gesetzgebung, wenn sie mit Zur Rose zusammenarbeiten.
Medienmitteilung von Pharmasuisse:
Medienmitteilung Bundesgericht Urteilsbegründung Zur Rose
19. November 2015
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