Im Swissmedic-Journal vom November erklärt das Heilmittelinstitut seine Haltung betreffend Weitergabepflicht von Rabatten. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 12. April 2012 festgehalten, dass «Rabatte transparent gewährt werden sollen, damit ohne weiteres geklärt werden kann, ob es sich um handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte handelt. Eine Pflicht zur Weitergabe der Rabatte an die Patienten bzw. Endkunden ist hingegen nicht aus dieser Bestimmung abzuleiten.» Viel würde dabei wohl auch nicht herausschauen. Swissmedic schreibt: «Die bisherige Praxis hat dabei [bei der Prüfung, ob Rabatte transparent ausgewiesen und handelsüblich oder betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind] gezeigt, dass Preisrabatte an Spitäler von bis zu 90% auf dem Fabrikabgabepreis als handelsüblich bezeichnet werden können und demzufolge mit Art. 33 HMG vereinbar sind.» Dennoch soll die Pflicht zur Weitergabe von Rabatten auf Arzneimittellieferungen in Zukunft ausdrücklich im Heilmittelgesetz festgehalten werden, wenn auch beschränkt auf rezeptpflichtige Medikamente. Man wird sich also auf einen weiteren Berg von Regulierungen gefasst machen müssen.
http://www.swissmedic.ch/org/00064/00065/index.html?lang=de
17. Dezember 2012