Versandhandel mit Medikamenten ist in der Schweiz eigentlich verboten, beziehungsweise nur unter eng gesteckten Bedingungen erlaubt. Zur Rose macht dennoch in grossen Inseraten Werbung für ihren Online-Shop. «Dass nun neben rezeptpflichtigen Medikamenten auch freiverkäufliche Arzneimittel und Drogerieartikel in Haus geliefert werden, ist neu», heisst es im Inseratetext. Während jeder Offizinapotheker, der auch nur eine Packung Tee vermeintlich ein paar Zentimeter zu weit in den Verkaufsraum ragen lässt, von den Aufsichtsbehörden gerügt wird, kümmert der unverfrorene Auftritt von Zur Rose offensichtlich keinen. Und dies, obwohl unter Art. 27 des Heilmittelgesetzes steht: «Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.» Im selben Artikel wird dann zwar auch aufgeführt, unter welchen Bedingungen dennoch eine Bewilligung erteilt wird: Es muss eine ärztliche Verschreibung vorliegen, es dürfen keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen, und es müssen eine sachgemässe Beratung und eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt sein. Aber diese Einschränkungen scheinen nicht für alle zu gelten. Wer dreist genug ist, sich über alles hinwegzusetzen, darf offenbar Medikamente verschicken, so viel er will und auch noch Werbung machen dafür. Sachgemässe Beratung? Steht doch alles im Internet! Rezepte? Kein Problem, schreibt man halt noch schnell eines, bevor das Postpäckli zugeklebt wird. Kontrolle der Wirkung? Ach was, solange der Kunde immer wieder bestellt, hat er ja offensichtlich überlebt.
Lästige Fragen beantwortet der Bundesrat mit viel Geschwurbel – und hält sich raus.
http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20121023
21. November 2012