Informiert im Gesundheitswesen

Abgabepraxis SD – Offizin, ein Vergleich

Am 14. September 2009 hat die Kantonsapothekervereinigung Schweiz ein 44-seitiges(!) Papier herausgegeben mit dem Titel «Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel». Unter dem Datum stand «Version 1». Die Kantonsapotheker kündigten an, dass sie das Papier laufend weiterentwickeln wollen. Was das für die kontrollierten Apotheker heisst, liegt auf der Hand. Es herrscht Rechtsunsicherheit, denn wenn Regeln rollend angepasst werden, heisst das nichts anderes, als dass man den Kontrolleuren jederzeit ins Messer laufen kann, weil ihnen inzwischen wieder etwas Neues eingefallen ist, das der Apotheker, der ja vornehmlich mit seiner eigentlichen Aufgabe beschäftigt sein sollte, übersehen hat.

Das Papier aus dem Jahr 2009 ist ziemlich ausufernd. Würde jeder Buchstabe eins zu eins umgesetzt, dürfte sich der Apotheker kaum für zwei Minuten aufs WC wagen. Interessant ist im Zusammenhang mit der Einführung der flächendeckenden SD im Kanton Zürich und den Bestrebungen dazu im Kanton Aargau ein Vergleich mit den Vorstellungen der «Ärzte mit Patientenapotheke» ApA zur «Qualitätssicherung in der Praxisapotheke: ein Muss!». Denn bei der Medikamentenabgabe müsste ja eigentlich Rechtsgleichheit herrschen.

In dem Papier der Kantonsapotheker steht auf Seite 6/44: «Die Verantwortung für die Abgabe sämtlicher Arzneimittel (Rx und OTC) liegt beim Arzt. Die Abgabe erfolgt durch den Arzt persönlich oder unter dessen direkter Aufsicht. Ist kein Arzt in der Praxis anwesend, dürfen keine Heilmittel abgegeben werden. Wird die Abgabe an Praxismitarbeiterinnen delegiert, darf die Abgabe erst nach der Kontrolle (Freigabe) durch den Arzt erfolgen.»

Im Papier der ApA stechen vor allem die langen Abhandlungen darüber hervor, dass der SD-Arzt einen Kühlschrank braucht, und zwar einen, in dem nicht gleichzeitig Lebensmittel gelagert werden (scheint ein akutes Problem zu sein). Weiter wird ausgeführt, dass die Praxisapotheke für Fremdpersonen nicht erreichbar und abschliessbar sein sollte, aber gut zugänglich für die Praxisassistentin(!). Zur Handhabung der Medikamentenabgabe genügen wenige Zeilen in dem dreiseitigen Papier: «Die Erstabgabe von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln erfolgt nach der Konsultation durch den behandelnden Arzt, wogegen weitere Abgaben desselben Medikaments in der Regel von der Praxisassistentin unter Kontrolle der Ärztin oder des Arztes übernommen werden.»

Was immer das bedeutet. Man kann wohl davon ausgehen, dass der Arzt bei der Abgabe nicht neben der Praxisassistentin steht, denn wenn er sich dafür die Zeit nehmen würde, warum überreicht er das Medikament denn nicht gleich selbst dem Patienten?

Was die Qualifikation der Praxisassistentin zur Medikamentenabgabe betrifft, genügen ebenfalls wenige Zeilen: «Im Hinblick auf einen reibungslosen Betrieb der Praxisapotheke lohnt es sich, anfänglich genügend Zeit zu investieren, um sämtliche Unterlagen bereitzustellen und die für die Betreuung der Praxisapotheke zuständige Praxisassistentin auf ihre Aufgaben gut vorzubereiten.»

Auf diesen Satz folgt sogleich wieder das Thema Kühlschrank! Scheint wirklich ein akutes Problem zu sein. Und eines ist sicher, eine dreijährige Berufsausbildung, die jede Pharma-Assistentin haben muss, macht die Praxisassistentin, die Medikamente abgibt, garantiert nicht.

cGAP_V1_d_Maerz2010

http://www.patientenapotheke.ch/_doc_de/APA_9.12.pdf

5. September 2012

 

Kommentar verfassen

Unsere Partner

Nach oben scrollen
%d Bloggern gefällt das: