Informiert im Gesundheitswesen

Art. 33 HMG zum Letzten?

Was wurde schon debattiert über den Art. 33 HMG, der die Gewährung von Rabatten regeln soll und deren Weitergabe an den Konsumenten bzw. in einen ominösen Topf der Krankenkassen vorschreibt. Am 12. April hat das Bundesgericht in einem Urteil nun die Auslegung abschliessend definiert. Der langen Rede des Bundesgerichts kurzer Sinn: Die Umsetzung des Art. 33 bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln reduziert sich auf das transparente Gewähren von handelsüblichen oder betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Rabatten. Die Weitergabepflicht ist beschränkt auf Art. 56 Abs.3 KVG, also auf jene Fälle von Arzneimitteln, die in der SL gelistet sind und die dann im konkreten Fall von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden.

Es zeigt sich einmal mehr, dass Gesetzesartikel wie der Art. 33 HMG wohl mehr Geld verschlingen (oftmals Steuergeld notabene, man denke an die Kosten für Gerichte, Anwälte, die Aufseher bei Swissmedic etc. etc.), als sie an Nutzen bringen. Es ginge ja eigentlich darum, die Konsumenten davor zu schützen, dass man ihnen übermässig viele Medikamente andreht. Im OTC-Bereich ist diese Gefahr ja wohl nicht besonders gross. Niemand kauft zwei Grippemittel, wenn er sie nicht braucht. Und jene Konsumenten, die zu viele Medikamente kaufen, tun dies wohlweislich in wechselnden Apotheken, weil sie nämlich Schmerzmittel, Laxantien etc. im Übermass konsumieren und ganz genau wissen, dass ihnen der Apotheker ins Gewissen redet, wenn er den Missbrauch bemerkt.

Und dann wäre da noch die Frage, wann denn ein Rabatt ein ungebührlicher Rabatt ist. Es besteht bekanntlich keine Preisbindung. Welcher Preis stellt denn nun die Referenz dar, auf dessen Basis der Rabatt berechnet wird? Ausserdem kommt selbst das Bundesgericht zum Schluss, dass Preisnachlässe ja auch dazu dienen könnten, einem Apotheker einen Vorteil gegenüber seinem Konkurrenten zu verschaffen. Heisst, er kann ein Medikament preisgünstiger anbieten, wenn er Rabatte aushandelt. Das müsste die Profisparer in Bern doch eigentlich freuen.

Wer sich die Lektüre des Bundesgerichtsurteils zumuten will, hier der Link:

http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.04.2012_2C_92/2011

3. Mai 2012

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