Informiert im Gesundheitswesen

Merkblatt zu Botox et al.

Botoxgeglättete Gesichter entsprechen offensichtlich einem Bedürfnis. Aber wer darf Botox anwenden? In einem Merkblatt versucht Swissmedic diese Frage zu klären. «Injizierbare Produkte können auf keinen Fall als kosmetische Mittel eingestuft werden, da diese nicht der Definition eines Kosmetikums entsprechen», heisst es in dem Papier. Kosmetikerinnen sind somit nicht befugt, Botox anzuwenden. Die Grenzen sind jedoch nicht immer klar zu ziehen. Einerseits kommen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zum Zug, je nachdem ob ein Produkt als Arzneimittel oder als Medizinprodukt registriert ist. Ausserdem gilt neben Bundesrecht auch kantonales Recht. «Kosmetikerinnen und Kosmetikern ist die berufsmässige Anwendung von injizierbaren Medizinprodukten wie z.B. Hyaluronsäure, Silikon, Polyacrylamid oder Polymethylmethacrylat unter folgenden Bedingungen nicht untersagt:» heisst es etwas kryptisch in der Zusammenfassung. Dann folgen drei Punkte, was «nicht untersagt» ist. In jedem Fall empfiehlt Swissmedic den «Kosmetikerinnen und Kosmetikern», den zuständigen Kanton zu kontaktieren.

Swissmedic_Merkblatt_Botox

http://www.swissmedic.ch/org/00064/00065/index.html?lang=de

Kommentar zum Bild: Wie lange sind wohl die Falten unserer Haustiere noch toleriert?

10. April 2012

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