Art. 33 des Heilmittelgesetzes gibt, seit er existiert, zu reden. Und jetzt pocht Swissmedic gar darauf, dass Art. 33 auch für OTC-Produkte gelte. Zwar schliesst dies der Art. 33 tatsächlich nicht aus. Doch ging es bisher in erster Linie um RX-Produkte bzw. Produkte, die von den Krankenkassen bezahlt werden. Wollte man Rabatte nun auch für OTC-Produkte generell verbieten, dann muss man sich ernsthaft fragen, wie das denn in der Praxis gehen soll. Bekanntlich sind bei den freiverkäuflichen Arzneimitteln die Preise frei. Will Swissmedic jetzt wieder Preise festsetzen, damit sie darauf basierend Firmen, Ärzte und Apotheker einklagen kann, sie hätten Rabatte gewährt bzw. erhalten? Da wird die Geschichte langsam reichlich absurd bzw. willkürlich. Es könnte aber sein, dass das Bundesgericht genau diese Ansicht der Swissmedic demnächst zementiert. Dort ist ein Fall hängig, in dem eine Firma angeklagt ist, unzulässige Rabatte gewährt zu haben. Dabei geht es zwar um Generika, aber in einem Absatz des 53 Seiten umfassenden Urteils des Bundesverwaltungsgericht steht:
«Zur Begründung dieser Verfügung führte das Institut [gemeint ist Swissmedic] im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin … sei der Anwendungsbereich von Art. 33 HMG nicht auf verschreibungspflichtige und/oder kassenzulässige Arzneimittel beschränkt. Einzig auf frei verkäufliche Arzneimittel der Abgabekategorie E sei das Verbot nicht anwendbar.»
Damit wäre die Geschichte um den Art. 33 um eine Absurdität reicher. Die Diskussionen, was ein geldwerter Vorteil ist und was gerade noch toleriert wird, sind bereits seit Jahren episch. Das genannte Rechtsverfahren zeigt es deutlich. Das Urteil ist fingerdick. Ebenfalls Stoff für eine unendliche Geschichte liefert die Vorgabe, Rabatte müssten, so sie denn gewährt werden, weitergegeben werden. Wie weltfremd ist das denn? Was soll denn der Apotheker seinem Kunden sagen? Sie, ich gebe Ihnen Ihren Blutdrucksenker diesmal ein bisschen günstiger. Wissen Sie, ich habe da einen Rabatt von der Firma erhalten? Einmal abgesehen davon, dass niemand einen Rabatt aushandelt, wenn er ihn ohnehin weitergeben muss.
Dass es so nicht geht, dämmerte auch dem Gesetzgeber. Also erfand er die Idee von einem allgemeinen Topf, in den die Rabatte fliessen sollten. Eine weitere Umverteilungsaktion des Staates. Allerdings floss wohl bis heute kein Franken in diesen Topf.
Und jetzt also auch noch die Aktion mit den OTC-Produkten. Da weiss die linke Hand des Staates definitiv nicht mehr, was die rechte tut. Man kann nicht die Preisbindung aufheben und gleichzeitig bestimmen wollen, wie viel ein Arzneimittel kosten muss, damit Hersteller und Detailhandel nicht in den Verdacht geraten, den Art. 33 verletzt zu haben.
2. November 2011