Swissmedic will ab 1. Januar 2007 eine neue Praxis für Arzneimittelwerbung im Internet anwenden. Wer die gut fünf Seiten langen Ausführungen dazu liest, kommt zum Schluss, es lieber bleiben zu lassen, seine Informationen ins Web zu stellen. Swissmedic hat wieder einmal versucht, sämtliche möglichen «Gefahren» auszuschliessen. Mit dem Resultat, dass der schnellste und sicherste Weg in die Kriminalität über die Arzneimittelinformation im Internet führt.
Zwar wird Internetwerbung grundsätzlich jener in Radio, Fernsehen und Kino gleichgestellt, und sie muss nur dann zur Vorkontrolle vorgelegt werden, wenn es sich um so genannte «sensible Gruppen» handelt, heisst Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia und Anorexika. Aber die Vorschriften bezüglich Zugangsmöglichkeiten, Archivierung und setzen von Links sind derart weitgreifend, dass die Behörden jederzeit ein Vergehen finden, wenn sie es darauf abgesehen haben.
Hyperlinks zu Dritten zum Beispiel dürfen zwar angebracht werden. Doch will Swissmedic den Linkanbieter auch für den Inhalt der Fremd-Website verantwortlich machen. Nicht einmal der Hinweis darauf, dass für die angegebene Fremd-Website deren Betreiber verantwortlich ist, schützt den Linkanbieter vor möglicher Ahndung. Es sei «im Einzelfall zu prüfen, ob sich der Linkanbieter die fremden Inhalte zurechnen lassen muss».
Auch bezüglich Archivierung wird der Aufwand enorm. Jede verbreitete Arzneimittelwerbung muss während sechs Monaten nach deren letzter «zweckbestimmter Verwendung» aufbewahrt werden. Und es ist ein Verzeichnis sämtlicher Empfänger, der Verbreitungsart und des Datums der ersten Verbreitung zu führen. Bereiche, die nur mit Passwort und Identifikation abrufbar sind (Fachpersonen und Medien), müssen so eingerichtet sein, dass die Website-Besucher identifiziert werden können. Ausserdem muss der Websitebetreiber «geeignete Massnahmen» ergreifen, um sicherzustellen, dass ausschliesslich befugte Personen zu einem Passwort kommen.
Medieninformationen und Pressedossiers bezüglich Rx-Produkten müssen ebenfalls passwortgeschützt sein. Darüber hinaus müssen die Medienschaffenden auf die werberechtlichen Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung aufmerksam gemacht werden. Wer Pressespiegel auf seine Website setzt, muss sich deren Aussagen als eigene zurechnen lassen.
13. September 2006