Informiert im Gesundheitswesen

Wahlfreiheit mit SD?

Im seit Jahrzehnten dauernden Streit um die Medikamentenabgabe im Kanton Zürich wird ein neues Kapitel geschrieben. Am 5. Mai gaben die Zürcher Ärzte den Startschuss zur Unterschriftensammlung zur Initiative «Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug». Ein Zürcher Apotheker, der nicht namentlich genannt wird, hat nun eine Stimmrechtsbeschwerde eingereicht. Nicht nur der Titel der Initiative sei irreführend, auch Stellen im Initiativtext suggerierten einen falschen Sachverhalt.

Dem Beschwerdeführer gehe es ausdrücklich nicht um die Verhinderung der Initiative, schreibt der Apothekerverband des Kantons Zürich, AVKZ, in seiner Medienmitteilung vom 111. Mai 2006. Die Stimmberechtigten sollten ihre politischen Rechte jedoch «auf der Grundlage einer auf Tatsachen abstellenden politischen Debatte wahrnehmen können».
Verletzt sieht der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde vom AVKZ gestützt wird, die Tatsachen, weil im Initiativtext impliziert, die Wahlfreiheit für den Medikamentenbezug sei nur gewährleistet, wenn alle Ärzte im Kanton Zürich uneingeschränkt Medikamente verkaufen dürften. Die Apotheker dagegen sind der Meinung, nur das Rezept garantiere dem Patienten die Wahlfreiheit, unter anderem auch jene, das Rezept gar nicht einzulösen.
Die Wahrheit etwas gedehnt haben die Ärzte auch in den Erklärungen zur Initiative. So wird zum Beispiel behauptet, das Zürcher Stimmvolk habe bereits zweimal der uneingeschränkten SD zugestimmt. Dieser Volkswille könne nur deshalb nicht umgesetzt werden, weil die Regierung die Freigabe der SD per Verordnung habe einführen wollen, das Bundesgericht aufgrund einer staatsrechtlichen Beschwerde der Apotheker jedoch entschieden haben, dies müsse auf Gesetzeseben geschehen. Deshalb habe man sich entschieden, nun eine Initiative zu lancieren.
Nicht erwähnt haben die Ärzte, dass das Bundesgericht den Apothekern recht gab, die Volksabstimmungen bedeuteten nicht, das Volk wolle die uneingeschränkte SD. Die uneingeschränkte Freigabe der SD per Verordnung war viel mehr ein entnervtes Aufgeben der Regierung in einer verfahrenen und unklaren Situation. Damit wäre ein Präjudiz mit weitreichenden Folgen geschaffen worden. Das Bundesgericht befahl dem Kanton Zürich daher ein «Zurück auf Feld eins»: Es gilt vorläufig wieder die alte Regelung. In den Städten Zürich und Winterthur ist die SD verboten, auf dem Land erlaubt. Bereits erteilte Bewilligungen zur SD in den Städten wurden aufgrund des Bundesgerichtsentscheides wieder entzogen.
Für die jetzt lancierte Initiative der Ärzte verlangt der Beschwerdeführer, dass Titel und Begründung so formuliert werden, dass keine unzulässige Irreführung der Stimmberechtigten zu erwarten sei.
Medienmitteilung AVKZ: www.avkz.ch / Medien

12. Mai 2006

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