
Dagegen klagte Schering beim deutschen Sozialgericht. Und erhielt recht. 2003 nämlich war der Versandhandel mit Medikamenten in Deutschland noch verboten. Für ein verbotenes Tun, befand das Gericht, könne man keine Rabatte einfordern. Zwar fiel dieses Verbot 2004, doch DocMorris hatte keine Zulassung nach dem Apothekengesetz. Auch dies beurteilte das Gericht als Voraussetzung, um gleich behandelt zu werden wie die Apotheken. Inzwischen hat das Bundesministerium jedoch entschieden, dass die holländischen Sicherheitsanforderungen den deutschen entsprächen, somit DocMorris als deutsche Apotheke verstanden werden könne. Veröffentlicht wurde dieser Entscheid am 16. Juni 2005. Ab diesem Zeitpunkt dürfte nun der Rabatteinforderung auch für DocMorris nichts mehr im Wege stehen.
Quelle: Montagsausgabe der Deutschen ApothekerZeitung vom 27.3.2006.