
«Dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung von § 17 GesundheitsG bzw. des darin statuierten Verbotes der Medikamentenabgabe für Ärzte in den Städten Zürich und Winterthur besteht, kann nicht bezweifelt werden. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgestellt, dass Beschränkungen der Selbstdispensation in Ortschaften mit einer ausreichenden Medikamentenversorgung durch Apotheken im öffentlichen Interesse stehen», schreibt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil VB.2005.00381 vom 17. November 2005. In kurzen Worten: Es ist legitim, dass die Gesundheitsdirektion das SD-Verbot für die Städte Zürich und Winterthur durchsetzt und die erteilten Bewilligungen entzieht. Die Bewilligungen wurden 1998 erteilt, nachdem das Verwaltungsgericht einer Klage auf Rechtsgleichheit von Ärzten in Stadt und Land stattgegeben hatte. Daraufhin wurde die Gesundheitsdirektion mit Hunderten von SD-Gesuchen von Ärzten aus den Städten Zürich und Winterthur überschüttet. Den Gesuchen wurde von der GD ohne Federlesen stattgegeben. Die Bewilligungspraxis wurde erst gestoppt, nachdem die Apotheker intervenierten. Sie argumentierten damals, es sei nicht akzeptabel, wenn mit der praktischen Einführung der SD ein Präjudiz geschaffen werden, noch bevor das Gesundheitsgesetz angepasst sei.
Vom Tisch ist das Thema SD im Kanton Zürich deswegen noch nicht. Die Anpassung des Gesundheitsgesetzes in Bezug auf die Medikamentenabgabe steht nach zwei missratenen Volksabstimmungen immer noch an. Für die Politik heisst es, zurück an den Anfang.